Sowohl die Fassadenhöhe und wie auch die Gesamthöhe werden lotrecht ab massgebendem Terrain bis zur Oberkante der Dachkonstruktion gemessen (Ziff. 5.1 und 5.2 Anhang 1 und 2 BauV). Die Beschwerdeführenden werfen der Bauherrschaft vor, sie habe das massgebende Terrain "im Hinblick auf das … Bauvorhaben verändert", und meinen, dass der untere Messpunkt tiefer liege als gemäss den Baugesuchsangaben. 4.2