{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-140_2022-12-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6639", "Checksum": "8e20545ff1853ab633adcf1611644e56"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.12.2022 EBVU 22.140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.12.2022 EBVU 22.140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.12.2022 EBVU 22.140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fassadenhöhe und Gesamthöhe; Zufahrtsstrasse\r\n– Sowohl die Fassaden- wie auch die Gesamthöhe werden lotrecht gemessen. Brüstung und Geländer zählen ebenfalls zur Fassadenhöhe. Gemessen wird lotrecht am Ort des zurückversetzten Fassadenteils (des allenfalls zurückversetzten Geländers) (Erw. 4–6; Ziff. 5.1 und 5.2 Anhang 1 und 2 BauV).\r\n– Befinden sich Dachdämmung und Isolation oberhalb der Dachkonstruktion, werden sie auch bei einem Flachdach nicht an die Höhe angerechnet. Nicht anzurechnen ist ferner auch die Photovoltaikanlage als technische Dachaufbaute (Erw. 6).\r\n– Eine Zufahrtsstrasse (für die Erschliessung von bis zu 150 Wohneinheiten) muss eine Breite von 4,40 m aufweisen. Bei gegebener Seitenfreiheit genügen 4,0 m (Erw. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:58", "Checksum": "2f7215b0131026789e50dcf3e75524ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.12.2022 EBVU 22.140\nRegeste:\nFassadenhöhe und Gesamthöhe; Zufahrtsstrasse\r\n– Sowohl die Fassaden- wie auch die Gesamthöhe werden lotrecht gemessen. Brüstung und Geländer zählen ebenfalls zur Fassadenhöhe. Gemessen wird lotrecht am Ort des zurückversetzten Fassadenteils (des allenfalls zurückversetzten Geländers) (Erw. 4–6; Ziff. 5.1 und 5.2 Anhang 1 und 2 BauV).\r\n– Befinden sich Dachdämmung und Isolation oberhalb der Dachkonstruktion, werden sie auch bei einem Flachdach nicht an die Höhe angerechnet. Nicht anzurechnen ist ferner auch die Photovoltaikanlage als technische Dachaufbaute (Erw. 6).\r\n– Eine Zufahrtsstrasse (für die Erschliessung von bis zu 150 Wohneinheiten) muss eine Breite von 4,40 m aufweisen. Bei gegebener Seitenfreiheit genügen 4,0 m (Erw. 8).\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.22.140\n\nENTSCHEID vom 19. Dezember 2022\n\nA._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats C._____ vom\n7. Februar 2022 betreffend Baugesuch von D._____ und E._____ für den Rückbau Gebäude\nNr. 365 und Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage auf Parzelle aaa; Abweisung\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n2. Ausgangslage\n\nDie Bauherrschaft will auf der Parzelle aaa ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen und einer Einstellhalle mit neun Parkfeldern erstellen. Weitere vier Parkfelder sind im Aussenraum geplant und sollen für die Gäste zur Verfügung stehen.\n\nDie Einwohnergemeinde hat am 24. November 2021 die Bau- und Nutzungsordnung vom 15. November 2012 (BNO) teilweise revidiert und – nebst anderem – bisherige Bestimmungen an die Baubegriffe\nund Messweise der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)\nangepasst. Die Teilrevision ist mit der Genehmigung durch den Regierungsrat am 4. Mai 2022 gültig\ngeworden. Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt für hängige Baugesuche dieses neue Recht\n(§ 54a BNO).\n\n(…)\n\n3. Fassaden- und Gesamthöhe (…)\n\n3.1\n\nStrittig ist, ob das Gebäude die Höhenvorschriften einhält. (…)\n\n3.2\n\nDas Baugrundstück liegt in der Wohnzone W2 (Bauzonenplan vom 15. November 2012). In dieser\nZone gilt für Flachdachbauten eine zulässige Fassadenhöhe von 8 m und eine Gesamthöhe von\n10,5 m (§ 9 Abs. 1 und 7 BNO). Bei Flachdachbauten mit Attikageschoss muss \"die Fassadenhöhe …\nnur an den zurückversetzten Seiten ein(ge)halten (werden). An den hochgezogenen Seiten gilt die\nGesamthöhe\" (§ 9 Abs. 1 und 6 BNO).\n\n(…)\n4. Fassaden- und Gesamthöhe: Massgebendes Terrain\n\n4.1\n\nSowohl die Fassadenhöhe und wie auch die Gesamthöhe werden lotrecht ab massgebendem Terrain\nbis zur Oberkante der Dachkonstruktion gemessen (Ziff. 5.1 und 5.2 Anhang 1 und 2 BauV). Die Beschwerdeführenden werfen der Bauherrschaft vor, sie habe das massgebende Terrain \"im Hinblick auf\ndas … Bauvorhaben verändert\", und meinen, dass der untere Messpunkt tiefer liege als gemäss den\nBaugesuchsangaben.\n\n4.2\n\nDem Baugesuch liegen Höhenkotenberechnungen von insgesamt 21 Terrainpunkten bei. Die Beschwerdeinstanz hat diese Messpunkte durch die kantonale Fachstelle mit den AGIS-Daten (Aargauisches geografisches Informationssystem) des Kantons vergleichen lassen. Die Überprüfung hat ergeben, dass die Messungen der Bauherrschaft mit den Aufnahmen des Kantons von 2019 und ferner\nauch von 2014 übereinstimmen (vgl. Zwischenentscheid vom 17.Mai 2022). Dass die Bauherrschaft\n\"im Hinblick auf das … Bauvorhaben\" das Terrain verändert habe, lässt sich daher nicht behaupten.\n\nAuch verfügt der Gemeinderat über keine weiteren Terraindarstellungen in seinem Baugesuchsarchiv.\nIndizien anzunehmen, der Terrainverlauf gemäss den Angaben im Baugesuch weiche vom natürlich\ngewachsenen Terrainverlauf ab, liegen keine vor. Die Angaben im Baugesuch lassen sich somit nicht\nbeanstanden, weshalb darauf abzustellen ist.\n\n5. Fassaden- und Gesamthöhe: Solaranlage\n\n5.1\n\nAuch bemängeln die Beschwerdeführenden zu Unrecht, dass die Photovoltaikanlage in die Berechnung der Gesamthöhe (früher: Firsthöhe) nicht einbezogen worden sei.\n\nDie Gesamthöhe wird bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion gemessen. Der einschlägige\nKommentar zu den Bestimmungen der IVHB führt dazu das Folgende aus (Interkantonales Organ über\ndie Harmonisierung Baubegriffe [IOHB], IVHB-Erläuterungen, Stand 3. September 2013, Ziff. 5.1, Abschnitt 6):\n\n\"Da am höchsten Punkt der 'Dachkonstruktion' gemessen wird, fallen technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen, Sonnenkollektoren ausser Betracht. Sie dürfen aber das technisch\nnotwendige Mass nicht überschreiten, damit die Höhenvorschriften nicht umgangen werden können.\"\n\nGleich wie Sonnenkollektoren ist auch die hier geplante Photovoltaikanlage eine technisch bedingte\nDachaufbaute. Sie zählt weder zur Gesamthöhe noch zur Fassadenhöhe (ebenso das frühere Recht:\nEntscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 24. April 2008 [WBE.2007.335]\nErw. II/3.2.2).\n\n6. Fassaden- und Gesamthöhe: Ergebnis\n\nDie Berechnung ergibt so Folgendes:\n\nDie Fassadenhöhe, mit Einrechnung des 90 cm über die Brüstung ragenden Schutzgeländers, beträgt\n7,9 m und hält das zulässige Mass von 8 m ein.\n\n(…)\n\nDie Gesamthöhe, die lotrecht ab höchstem Punkt der Dachkonstruktion bis zum natürlich gewachsenem Geländeverlauf gemessen wird, beträgt 9,45 m und unterschreitet das zulässige Mass (10,5 m)\num mehr als einen Meter. Die Dachdämmung und die Isolation (zusammen 30 cm) liegen über der\n\n2 von 3\nDachkonstruktion und werden – gleich wie die Photovoltaikanlage – nicht mitgerechnet (Plan Nr. 003,\n\"Schnitt A, B, C\" vom 20. Januar 2022).\n\n(…)\n\n8. Ungenügende Breite der Zufahrtsstrasse\n\n8.1\n\n"}