SAR 931.100) verpflichtet die Kantone zur Festlegung von Mindestabständen, welche Bauten und Anlagen vom Waldrand einzuhalten haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes durch Bauten und Anlagen in Waldesnähe nicht beeinträchtigt wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 WaG). Die Zielsetzung liegt darin, den Wald vor natürlicher und menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen, sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen.