Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden fordert auch die gerügte Verletzung des Waldabstands die Überprüfung der Nutzung durch das BVU (gemäss § 63 lit. c) BauG nicht. Die Unterschreitung des Waldabstands durch den Schopf ist mit der Bewilligung aus dem Jahr 1979 besitzstandsgeschützt. Daran ändert die geänderte Nutzung durch den Beschwerdegegner nichts. Art. 17 Abs. 2 des Waldgesetzes des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 (WaG; SAR 931.100) verpflichtet die Kantone zur Festlegung von Mindestabständen, welche Bauten und Anlagen vom Waldrand einzuhalten haben.