3 von 4 berücksichtigen will, lassen sich aber bei einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht vollständig ausschliessen und dürften aufgrund der ohnehin insgesamt nicht zahlreichen Bewegungen eher selten sein. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Q. eine ländliche Gemeinde und noch immer stark von der Landwirtschaft geprägt ist. Entsprechend dieser Erwägungen und in Anbetracht des erheblichen Ermessensspielraums, der dem Gemeinderat bei der Beurteilung dieser Frage zukommt, ist sein Entscheid, auf die Einholung eines Baugesuchs zu verzichten, nicht zu beanstanden.