Entscheidend ist deshalb, ob diese gewerbliche Nebennutzung vergleichbar ist mit in Wohnzonen zugelassenen gewerblichen Nutzungen. In Literatur und Praxis werden als solche Betriebe beispielhaft genannt Arztpraxen, Anwaltskanzleien und ähnliche Tätigkeiten, dann aber auch Coiffeursalons, Schuhmachereien, Bäckereien, Metzgereien und Quartierläden (BERNHARD W ALDMANN/PETER HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22, N 26). Bei den angeführten Betrieben kommt es zu zweifellos zu weitaus häufigerem (Publikums-)Verkehr, als dies bei der aktuellen und zur Beurteilung stehenden Nutzung des Schopfs der Fall ist.