Landwirtschaftliche Betriebe dürften in einer reinen Wohnzone in der Regel nicht zonenkonform sein, da von ihnen zwangsläufig Geruchs- und Lärmimmissionen ausgehen, etwa von der Jauchegrube oder der Heubelüftung, die mit der Wohnnutzung nicht vereinbar sind (AGVE 1990 266, S. 271). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass es nur um eine landwirtschaftliche Nebennutzung geht, der Schopf dient lediglich als Unterstand für verschiedene landwirtschaftliche Fahrzeuge bzw. Anhänger. Entscheidend ist deshalb, ob diese gewerbliche Nebennutzung vergleichbar ist mit in Wohnzonen zugelassenen gewerblichen Nutzungen.