Zugelassen sind in der Zone W2 in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen (§ 31 Abs. 1 BNO). Landwirtschaftliche Betriebe dürften in einer reinen Wohnzone in der Regel nicht zonenkonform sein, da von ihnen zwangsläufig Geruchs- und Lärmimmissionen ausgehen, etwa von der Jauchegrube oder der Heubelüftung, die mit der Wohnnutzung nicht vereinbar sind (AGVE 1990 266, S. 271).