In der Replik führten sie auch aus, die Nutzung sei nicht auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt. Landwirtschaftliche Tätigkeiten würden – vor allem im Sommer – früh am Morgen oder in der Nacht sowie an Wochenenden ausgeführt. Selbst im Winter nutze der Beschwerdegegner den Schopf am Wochenende. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2022 zur Aktennotiz des Augenscheins des BVU halten sie allerdings zusammenfassend fest, dass es "… neu mindestens (zu) eine(r) Bewegung pro Monat …" komme.