Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen (§ 32 Abs. 1 BNO). Zu prüfen ist damit, ob es sich bei der vorliegenden – landwirtschaftlichen - Nutzung des Schopfs um nicht störendes, den örtlichen Verhältnissen angepasstes Gewerbe im Sinne der BNO handelt.