Bleibt zu prüfen, ob die neue Nutzung zonenkonform ist und sich hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist. Die Parzelle des Beschwerdegegners mit dem streitbetroffenen Schopf liegt in der Zone W2. Gemäss § 8 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. vom 19. August 2005 (BNO) dient diese Zone dem Wohnen. Nicht störendes, den örtlichen Verhältnissen angepasstes Gewerbe ist zugelassen. Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen (§ 32 Abs. 1 BNO).