Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werden kann, dürfte nicht ernsthaft bestritten werden. Auch diese Tätigkeit stellt damit zweifellos ein Gewerbe dar. Dem Gemeinderat ist deshalb zuzustimmen, dass die beanstandete Nutzung des Schopfs als Unterbringung für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte sich innerhalb der bewilligten Nutzung befindet.