Mit der Baubewilligung aus dem Jahr 1979 wurde eine Erweiterung des bestehenden Schopfs um 6 m auf die heutigen Masse bewilligt. Eine genauere Umschreibung der Nutzung des Schopfs findet sich weder im entsprechenden Baugesuch noch in der Bewilligung. Unbestrittenermassen diente er jedoch zur Zeit der Bewilligung und auch noch später gewerblichen Zwecken, zunächst als Lager für eine Schmiede, später als Lager für ein Sanitärgeschäft (Replik Beschwerdeführende vom 18. Februar 2022, S. 9). Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Umnutzung sei alleine schon deswegen nicht zulässig, weil landwirtschaftliche Tätigkeiten kein Gewerbe seien. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden.