sie Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie in Zweifelsfällen ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben. Hingegen kommt eine Verfahrenseinleitung nicht in Frage, wenn die Bewilligungspflicht von vornherein eindeutig entfällt (vgl. VGE vom 11. November 2019 [WBE.2019.160], S. 12, mit Hinweisen). 4.3.2 Unbestritten ist zunächst, dass die angeführte Nutzung des Schopfs mit Seilwinde und Spaltmaschine beendet ist. Diese Nutzung steht deshalb nicht mehr zur Beurteilung.