O., § 59 N 17). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine Umnutzungen ohne baulichen Massnahmen der Baubewilligungspflicht. Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung unterliegt der Bewilligungspflicht nur dann nicht, wenn erstens auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung entspricht und zweitens sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (BGE 113 Ib 223; vgl. ferner BGE 139 II 139 f.; BGer 1C_395/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 3.1.1; 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015, E. 3.1.2; VGE vom 1. November 2017 [WBE.2016.534], S. 18 f.).