Weil Bauten und Anlagen grundsätzlich zonenkonform sein müssen, fallen sodann auch nicht mit baulichen Massnahmen oder Geländeveränderungen verbundene, äusserlich nicht in Erscheinung tretende Nutzungs- bzw. Zweckänderungen unter die Baubewilligungspflicht (BGE 113 Ib 223; 119 Ib 227; AGVE 2001, S. 287 f.; VGE vom 26. Oktober 2011 [WBE.2011.165], S. 8). Zweckänderungen liegen vor, wenn sich die in einer Baute ausgeübte Nutzung wandelt.