{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-08-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-21-729_2022-08-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5875", "Checksum": "10efb522544affbc04716271d8d67400"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 21.729"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 22.08.2022 EBVU 21.729"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 22.08.2022 EBVU 21.729"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 22.08.2022 EBVU 21.729"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Umnutzung einer als Schopf bewilligten Baute in der Wohnzone zur Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte und Anhänger bedarf keiner Baubewilligung gemäss § 59 BauG (E.4.3)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:03:59", "Checksum": "6ae536cad848932f0489c1f26a474ec1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 22.08.2022 EBVU 21.729\nRegeste:\nDie Umnutzung einer als Schopf bewilligten Baute in der Wohnzone zur Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte und Anhänger bedarf keiner Baubewilligung gemäss § 59 BauG (E.4.3).\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.21.729\n\nENTSCHEID vom 22. August 2022\n\nA._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 10.\nNovember 2021 betreffend Umnutzung Schopf auf Parzelle aaa, von C._____; Abweisung\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n4.3 Beurteilung\n\n4.3.1\nBauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22\nAbs. 1 RPG). Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung,\ndes Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 59\nAbs. 1 BauG).\n\nVon Bundesrechts wegen sind damit Neubauten, Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen, bewilligungspflichtig. Die Bewilligungspflicht soll es den Behörden ermöglichen, das Bauprojekt\nin Bezug auf die räumlichen Folgen vor der Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab\ndafür ist die Frage, ob mit der Realisierung des Vorhabens im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit\noder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. BGE 139 II 139 f.; 120 Ib 383 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_51/2015 vom 8. April 2015, E. 3; 1C_790/2013 vom 27. August\n2014, E. 2.3.; AGVE 2007, S. 426; VGE vom 24. März 2020 [WBE.2019.95], S. 6 ff.; VGE vom\n19. März 2015 [WBE.2014.47], S. 11 ff.; VGE vom 1. Dezember 2014 [WBE.2014.239], S. 7).\n\nWeil Bauten und Anlagen grundsätzlich zonenkonform sein müssen, fallen sodann auch nicht mit baulichen Massnahmen oder Geländeveränderungen verbundene, äusserlich nicht in Erscheinung tretende Nutzungs- bzw. Zweckänderungen unter die Baubewilligungspflicht (BGE 113 Ib 223; 119 Ib\n227; AGVE 2001, S. 287 f.; VGE vom 26. Oktober 2011 [WBE.2011.165], S. 8). Zweckänderungen\nliegen vor, wenn sich die in einer Baute ausgeübte Nutzung wandelt. Zweck- bzw. Nutzungsänderungen können wegen vermehrter Einwirkungen auf die Umgebung, wegen erhöhter Anforderungen an\ndie Erschliessung oder aus andern Gründen einer baupolizeilichen Bewilligung bedürfen, auch wenn\nmit ihnen bauliche Änderungen nicht verbunden sind. Ob eine Zweckänderung vorliegt, entscheidet\nsich durch Vergleich der neuen mit der ursprünglich bewilligten Nutzung (AGVE 2015, S. 169; 1993,\nS. 357; 1990, S. 246; VGE vom 24.03.2020 [WBE.2019.95], S. 7; ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des\nKantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 150 N 2d; ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar\nzum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 § 59 N 17). Auch für Zweckänderungen gilt, dass sie\nkeiner Baubewilligung bedürfen, wenn sie nur nebensächlicher Natur sind. Der Begriff der Zweckänderung ist dabei nicht kleinlich auszulegen. Keine solche Änderung liegt vor, wenn die neue Nutzung\nweder anderen Bauvorschriften unterliegt noch erhöhte, gegebenenfalls auch neue Gefahren, Nachteile oder Auswirkungen für die Nachbarschaft mit sich bringt (AGVE 2015, S. 169; 1993, S. 357; 1990,\nS. 246; ZIMMERLIN, a.a.O., § 150 N 3; BAUMANN, a.a.O., § 59 N 17). Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine Umnutzungen ohne baulichen Massnahmen\nder Baubewilligungspflicht. Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung unterliegt\nder Bewilligungspflicht nur dann nicht, wenn erstens auch der neue Verwendungszweck der in der\nfraglichen Zone zuzulassenden Nutzung entspricht und zweitens sich die Änderung hinsichtlich ihrer\nAuswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (BGE 113 Ib 223; vgl.\nferner BGE 139 II 139 f.; BGer 1C_395/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 3.1.1; 1C_347/2014 vom\n16. Januar 2015, E. 3.1.2; VGE vom 1. November 2017 [WBE.2016.534], S. 18 f.).\n\nOb eine bauliche Massnahme bewilligungspflichtig ist, lässt sich trotz der ausführlichen Normierung\nim kantonalen Recht oft nicht leicht bestimmen; im Zweifelsfall ist die Bewilligungspflicht jedoch zu\nbejahen. Die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens kann auch dazu dienen, die Bewilligungspflicht genauer zu prüfen; so eröffnet das Verfahren insbesondere die Möglichkeit, den Tatbestand bezüglich seiner baurechtlichen Erheblichkeit abzuklären. Ob eine Bewilligungspflicht besteht,\nist somit gegebenenfalls im baurechtlichen Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren überhaupt einzuleiten ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bestehen für\nsie Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie in Zweifelsfällen ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben. Hingegen kommt eine Verfahrenseinleitung nicht\nin Frage, wenn die Bewilligungspflicht von vornherein eindeutig entfällt (vgl. VGE vom 11. November\n2019 [WBE.2019.160], S. 12, mit Hinweisen).\n\n4.3.2\nUnbestritten ist zunächst, dass die angeführte Nutzung des Schopfs mit Seilwinde und Spaltmaschine\nbeendet ist. Diese Nutzung steht deshalb nicht mehr zur Beurteilung.\n\n"}