In Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung und der fallspezifischen Umstände kann beim streitgegenständlichen Aussenschwimmbad nicht mehr von einer untergeordneten Baute im Sinn von § 67a Abs. 1 BauG ausgegangen werden. Ein mit einem Garten- beziehungsweise Gerätehaus, mit Zeltbauten, Reklametafeln, Schaukästen, demontierbaren Autounterständen oder einem Materialunterstand – welche alle mit verhältnismässig wenig Aufwand beseitigt und insbesondere später grundsätzlich andernorts wiederverwendet werden können – vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor.