Ein Aussenschwimmbad hat also – verglichen mit den vorstehend genannten Bauten – einen wesentlich grösseren Mehrwert für die Eigentümer während der eigenen Nutzungsdauer sowie bei einem Liegenschaftsverkauf. Im Falle des vom Verwaltungsgericht beurteilten Kragarmregals, mit welchem der Beschwerdeführer in seiner Replik zu seinen Gunsten argumentieren will, gilt es zudem zu erwähnen, dass die betroffene Bauherrin dort eine Bauunternehmung war. Bei einer solchen steht die Beständigkeit von Bauten nicht so sehr im Zentrum, sie plant und kalkuliert anders als eine private Bauherrschaft (VGE vom 24. August 2017 [WBE.2017.132], Erw. 2.3.2, S. 11).