Entsprechend waren in diesen Fällen auch nur die Beseitigungs- respektive Versetzungskosten zu berücksichtigen, nicht aber nutzlos gewordene Aufwendungen (welche in den genannten Fällen zudem bedeutend geringer ausgefallen wären). Die Erstellungskosten belaufen sich gemäss nachträglichem Baugesuch auf Fr. 16'000.– und werden vom Gemeinderat nicht in Frage gestellt, weshalb kein Anlass besteht, im vorliegenden Beschwerdeverfahren von einer tieferen Bausumme auszugehen.