Dies wohl im Unterschied zu den vorstehend dargelegten Fällen, in welchen die Untergeordnetheit der betreffenden Bauten jeweils bejaht wurde, sollten doch ein einfaches Gerätehaus aus Holzbauelementen, eine als Autounterstand dienende Zeltbaute, eine demontierbare Stahlleichtbau-Fertiggarage oder ein Kragarmregal im Falle einer späteren Verwirklichung des Beseitigungsrevers grundsätzlich versetzbar und andernorts wiederverwendbar sein. Entsprechend waren in diesen Fällen auch nur die Beseitigungs- respektive Versetzungskosten zu berücksichtigen, nicht aber nutzlos gewordene Aufwendungen (welche in den genannten Fällen zudem bedeutend geringer ausgefallen wären).