Berücksichtigt man lediglich den reinen Beseitigungsaufwand, könnte das Aussenschwimmbad in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung noch als untergeordnete Baute im Sinn von § 67a Abs. 1 BauG qualifiziert werden, wurde im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 24. August 2017 [WBE.2017.132] (Erw. 2.3.2, S. 10 f.) die Untergeordnetheit der Baute doch selbst bei einem mit der Beseitigung verbundenen maximalen finanziellen Nachteil von Fr. 13'200.– noch bejaht.