Im Gegensatz beispielsweise zu einem Gerätehaus aus Holzbauelementen erscheint das Aussenschwimmbad als verhältnismässig aufwändig entfernbar. Der vom Beschwerdeführer vergleicht die offerierten reinen Beseitigungskosten des Aussenschwimmbads mit denjenigen eines Autounterstandes, welche sich in ähnlicher Höhe bewegen. Berücksichtigt man lediglich den reinen Beseitigungsaufwand, könnte das Aussenschwimmbad in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung noch als untergeordnete Baute im Sinn von § 67a Abs. 1 BauG qualifiziert werden, wurde im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 24. August 2017 [WBE.2017.132] (Erw.