Hinsichtlich der im Falle der Beseitigung nutzlos werdenden ursprünglichen Erstellungskosten gilt allerdings zu berücksichtigen, dass sich diese im Laufe der Zeit verringern, je länger die Baute in Gebrauch steht und sich amortisiert (VGE vom 24. August 2017 [WBE.2017.132], S. 9 f.). 2.2.3.4 Anwendung auf den vorliegenden Fall