Für die Beurteilung der Untergeordnetheit einer Baute sind deshalb grundsätzlich sämtliche mit der Beseitigung der Baute einhergehende wirtschaftliche Nachteile zu berücksichtigen und nicht lediglich die reinen Beseitigungskosten. Dazu gehören insbesondere auch die im Falle einer späteren Beseitigung nutzlos werdenden ursprünglichen Erstellungskosten sowie der Aufwand für eine allfällig notwendig werdende Ersatzbaute. Hinsichtlich der im Falle der Beseitigung nutzlos werdenden ursprünglichen Erstellungskosten gilt allerdings zu berücksichtigen, dass sich diese im Laufe der Zeit verringern, je länger die Baute in Gebrauch steht und sich amortisiert (VGE vom 24. August