Gesetzt diesen Fall sind es vor allem die nutzlos werdenden Aufwendungen für die Errichtung des Bauwerks sowie die Aufwendungen für einen allfällig notwendig werdenden Ersatzbau, die den Widerstand des Bauherrn gegen eine Beseitigungsanordnung begründen, nicht in erster Linie die Beseitigungskosten. Für die Beurteilung der Untergeordnetheit einer Baute sind deshalb grundsätzlich sämtliche mit der Beseitigung der Baute einhergehende wirtschaftliche Nachteile zu berücksichtigen und nicht lediglich die reinen Beseitigungskosten.