Gemessen an den ursprünglichen Aufwendungen für die Errichtung des zu beseitigenden Bauwerks, die mit der Beseitigung nutzlos werden, können die Beseitigungskosten nämlich relativ bescheiden ausfallen und in den Hintergrund treten. Gesetzt diesen Fall sind es vor allem die nutzlos werdenden Aufwendungen für die Errichtung des Bauwerks sowie die Aufwendungen für einen allfällig notwendig werdenden Ersatzbau, die den Widerstand des Bauherrn gegen eine Beseitigungsanordnung begründen, nicht in erster Linie die Beseitigungskosten.