Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass bei der Beurteilung dessen, ob eine Baute untergeordneter Natur ist, nicht nur die Beseitigungskosten an sich, sondern auch andere mit der Beseitigung der Baute einhergehende wirtschaftliche Nachteile des Bauherrn ins Gewicht fallen (AGVE 1989, S. 290 f.; EBVU 21.408 vom 20. Juni 2022, Erw. 4.3, publ. in: www.ag.ch/agve). Gemessen an den ursprünglichen Aufwendungen für die Errichtung des zu beseitigenden Bauwerks, die mit der Beseitigung nutzlos werden, können die Beseitigungskosten nämlich relativ bescheiden ausfallen und in den Hintergrund treten.