3.3.4.3, S. 15). In einem jüngeren Entscheid zu 67a BauG qualifizierte das Verwaltungsgericht sodann einen Windfang mit Beseitigungskosten von ca. Fr. 4‘500.– und Baukosten von Fr. 35'000.– als nicht untergeordnet (VGE vom 3. Dezember 2018 [WBE.2018.148], Erw. 4.3.5, S. 9).