Hinzu kämen die nutzlos gewordenen Kosten für die Erstellung der ursprünglichen Mauer (im Umfang von Fr. 16'700.–) sowie die Auslagen für die Erstellung einer neuen Mauer (im Umfang von Fr. 12'631.15) beziehungsweise einer Böschung. Die beiden Mauern könnten daher nicht mehr unter § 67a BauG subsumiert werden (AGVE 2010, S. 167 sowie hinsichtlich der mit der Beseitigung verbundenen Kosten EBVU 09.329 vom 3. November 2009, S. 14 f.).