Die Baute könne also mit wenig Aufwand und Kosten entfernt werden (AGVE 2011, S. 143). In einem anderen Entscheid wurden zwei Zeltbauten, die als Autounterstand dienten und dessen Beseitigungskosten auf Fr. 200.– geschätzt wurden, als "untergeordnet" betrachtet (VGE vom 31. Oktober 2014 [WBE.2014.161], Erw. 2.1, S. 5 sowie hinsichtlich der mit der Beseitigung verbundenen Kosten den Entscheid des BVU [EBVU] 13.177 vom 8. April 2014, S. 5).