Gemessen an den Aufwendungen für die Errichtung des zu beseitigenden Bauwerks, die mit der Beseitigung nutzlos werden, können die Beseitigungskosten relativ bescheiden ausfallen und in den Hintergrund treten. Gesetzt diesen Fall sind es vor allem die nutzlos werdenden Aufwendungen für die Errichtung des Bauwerks, die den Widerstand des Bauherrn gegen eine Beseitigungsanordnung begründen, und nicht in erster Linie die Beseitigungskosten (VGE vom 19. Dezember 2013 [WBE.2018.148], Erw. 4.3.1, S. 7). Beim Aufwand, welchen es in diesem Zusammenhang zu beurteilen gilt, sind also nebst den Beseitigungskosten auch die hinfällig werdenden Investitionskosten entscheidend.