Aufgrund der bloss beispielhaften Erwähnung der Klein- und Anbauten steht vorab fest, dass auch andere Bauten und Anlagen, wie z.B. eine Tiefbaute nach ABauV, "untergeordnet" sein können. Wie das Verwaltungsgericht aber auch festgehalten hat, reicht die Charakterisierung als Klein- und Anbaute für sich nicht aus, um einer Baute die untergeordnete Natur zuzusprechen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 19. Dezember 2013 [WBE.2018.148], Erw. 4.3.1, S. 7).