{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-21-722_2023-01-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6776", "Checksum": "3e9add7939136136160d4a1903423d81"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 21.722"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.01.2023 EBVU 21.722"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.01.2023 EBVU 21.722"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.01.2023 EBVU 21.722"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erleichterte Ausnahmebewilligung, Kriterien untergeordnete Baute\r\n– Zusammenfassung der Rechtsprechung\r\n– Ein Aussenschwimmbad, das bei dessen Rückbau zu wirtschaftlichen Nachteilen (Investitions- und Rückbaukosten) in Höhe von mindestens Fr. 22'000.– führen würde, ist keine untergeordnete Baute i.S.v. § 67a BauG. 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Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass das Schwimmbad einen wesentlich grösseren Mehrwert während dessen Nutzungsdauer sowie bei einem allfälligen Liegenschaftsverkauf aufweist, als in den Erstellungskosten enthalten ist.\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.21.722\n\nENTSCHEID vom 16. Januar 2023\n\nA._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 2. November 2021\nbetreffend Baugesuch für Aussenschwimmbad, Parzelle X. (Baugesuch 21-060);\nAbweisung\n\nErwägungen\n\n2. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands\n\n(…)\n\n2.2.3 Erleichterte Ausnahmebewilligung\n2.2.3.1 Gesetzliche Vorgaben\n\nFür untergeordnete Bauten und Anlagen wie namentlich Klein- und Anbauten kann nach § 67a BauG\neine erleichterte Ausnahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen oder Baulinien erteilt\nwerden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht (§ 67a Abs. 1\nBauG). Die Bauten und Anlagen, die gestützt auf diese Bestimmung bewilligt worden sind, müssen\nvom Eigentümer auf erstmalige Aufforderung hin sowie auf eigene Kosten und entschädigungslos entfernt oder versetzt werden, wenn die überwiegenden Interessen eines öffentlichen Werks es erfordern.\nIn der Baubewilligung ist dies zur Auflage zu machen (§ 67a Abs. 2 BauG).\n\n2.2.3.2 Untergeordnete Baute\n\nVoraussetzung für eine erleichterte Ausnahmebewilligung im Unterabstand von Strassen oder Baulinien ist nach § 67a BauG das Vorliegen einer \"untergeordneten\" Baute oder Anlage. Als Beispiel von\nuntergeordneten Bauten erwähnt das Gesetz Klein- und Anbauten. Aufgrund der bloss beispielhaften\nErwähnung der Klein- und Anbauten steht vorab fest, dass auch andere Bauten und Anlagen, wie z.B.\neine Tiefbaute nach ABauV, \"untergeordnet\" sein können. Wie das Verwaltungsgericht aber auch festgehalten hat, reicht die Charakterisierung als Klein- und Anbaute für sich nicht aus, um einer Baute\ndie untergeordnete Natur zuzusprechen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau\n[VGE] vom 19. Dezember 2013 [WBE.2018.148], Erw. 4.3.1, S. 7). Wie den Materialien zu § 67a BauG\nzu entnehmen ist, kommt eine erleichterte Ausnahmebewilligung nur bei Bagatellbauten in Betracht,\ndie sich im Falle eines Strassenausbaus mit wenig Aufwand entfernen lassen, wie z. B. Reklametafeln,\nSchaukästen, Gerätehäuschen oder Autounterstände (Botschaft des Regierungsrats vom 5. Dezember 2007 zur Teilrevision des BauG [Ges.-Nr. 07.314] [Botschaft], S. 89). Ob sich eine Baute oder\nAnlage noch als \"untergeordnet\" im Sinne von § 67a Abs. 1 BauG bezeichnen lässt, richtet sich somit\nnach dem Aufwand, der bei einer späteren Beseitigung nach § 67a Abs. 2 BauG anfiele. Die Erfahrung\nlehrt nämlich, dass Beseitigungsaufforderungen, selbst wenn sie aufgrund eines Reverses erfolgen,\nmeistens nicht widerstandslos befolgt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn erhebliche wirtschaftliche Interessen im Spiel sind (AGVE 2011, S. 142 f.; 2006, S. 164). Je aufwändiger die spätere Beseitigung ist, desto eher ist mit Widerstand des Eigentümers zu rechnen, weshalb es sachgerecht\nerscheint, eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG nur dann zu erteilen, wenn sich\ndie Baute oder Anlage mit wenig Aufwand beseitigen lässt (AGVE 2011, S. 142 f.; 2010, S. 166). Gemessen an den Aufwendungen für die Errichtung des zu beseitigenden Bauwerks, die mit der Beseitigung nutzlos werden, können die Beseitigungskosten relativ bescheiden ausfallen und in den Hintergrund treten. Gesetzt diesen Fall sind es vor allem die nutzlos werdenden Aufwendungen für die\nErrichtung des Bauwerks, die den Widerstand des Bauherrn gegen eine Beseitigungsanordnung begründen, und nicht in erster Linie die Beseitigungskosten (VGE vom 19. Dezember 2013\n[WBE.2018.148], Erw. 4.3.1, S. 7). Beim Aufwand, welchen es in diesem Zusammenhang zu beurteilen gilt, sind also nebst den Beseitigungskosten auch die hinfällig werdenden Investitionskosten entscheidend.\n\n2.2.3.3 Rechtsprechung\n\n"}