Nach dieser Norm dürfen die Gebäudeteile den Grenzabstand um das gleiche Mass (also 1,50 m) unterschreiten (vgl. Abs. 3). Die heute geltende Bestimmung zu den vorspringenden Gebäudeteilen enthält bezüglich dem Überschreiten des Grenzabstands keine solche Massbeschränkung. Daraus schliesst sich, dass der Verordnungsgeber keinen Mindestabstand für vorspringende Gebäudeteile vorsehen wollte. Dass die massgebende Fassadenflucht wie im vorliegenden Fall aufgrund einer nachträglichen Wärmedämmung (vgl. § 36 BauV) nicht dem ordentlichen Grenzabstand entspricht, ist somit nicht von Bedeutung.