"§ 2 Vorspringende Gebäudeteile (§ 18 BauG) 1 Die Baulinie darf um höchstens 1,50 m überschritten werden durch a) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie (…) 3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Grenzabstand, den Wald-, Gewässer- und Strassenabstand um das gleiche Mass unterschreiten."