Auch die historische Betrachtungsweise führt zu diesem Schluss, wie ein Vergleich der alten Bestimmung über die vorspringenden Gebäudeteile (§ 2 der allgemeinen Verordnung zum Baugesetz [A- BauV] vom 23. Februar 1994 [aufgehoben per 1. September 2011; SAR 713.111) zur neuen Bestimmung (§ 21 BauV) zeigt. Die alte Norm regelte die vorspringenden Gebäudeteile folgendermassen: