Hätte der Verordnungsgeber einen Mindestabstand zur Parzellengrenze festlegen wollen, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die Bestimmung entsprechend zu formulieren. Mit dieser Formulierung ist jedoch klargestellt, dass vorspringende Gebäudeteile wie der vorliegende Erker – sofern sie die hierfür geltenden Masse für die Tiefe (1,5 m) einhalten – den Grenzabstand unterschreiten dürfen, d.h. nicht in die Abstandsberechnung einbezogen werden (vgl. zum Ganzen auch Bereinigter Bericht der Rechtsabteilung BVU vom 3. Mai / 25. Mai 2011 zur neuen Bauverordnung – Totalrevision der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz, S. 13).