Nach dem Gesagten kann § 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauV kein minimal einzuhaltender Grenzabstand entnommen werden. Hätte der Verordnungsgeber einen Mindestabstand zur Parzellengrenze festlegen wollen, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die Bestimmung entsprechend zu formulieren.