"§ 21 Abs. 2 BauV sieht […] im Sinne einer Ausnahmebestimmung zu § 47 Abs. 3 BauG ein Grenzabstandsprivilegium für vorspringende Gebäudeteile vor. Dachvorsprünge, die höchstens 1,5 m über die Fassadenflucht hinausragen (…), dürfen den Grenzabstand auch ohne öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag beliebig unterschreiten."