Hieraus lässt sich schliessen, dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass das Abstandsprivileg ganz allgemein gegenüber der jeweils vorliegenden Fassadenflucht gilt. Einen Mindestabstand von 2,5 m, der das vorspringende Gebäudeteil in jedem Fall einzuhalten hat, sieht der Verordnungsgeber nicht vor. Gleicher Ansicht ist auch das Verwaltungsgericht, welches diesbezüglich Folgendes ausführt (vgl. AGVE 2017, S. 152 [Hervorhebung hinzugefügt]):