2 von 3 Gemäss § 21 Abs. 1 BauV dürfen vorspringende Gebäudeteile höchstens 1,50 m über die Fassadenflucht ragen. Sie dürfen den Grenzabstand unterschreiten (§ 21 Abs. 2 BauV). Zunächst ist festzustellen, dass § 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauV keine Einschränkung in der Art enthält, dass das Abstandsprivileg für vorspringende Gebäudeteile nur in Bezug auf den ordentlichen Grenzabstand gelten würde. Hieraus lässt sich schliessen, dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass das Abstandsprivileg ganz allgemein gegenüber der jeweils vorliegenden Fassadenflucht gilt.