Es gilt somit zu prüfen, ob der vorspringende Gebäudeteil einen minimalen gesetzlichen Grenzabstand von 2,5 m einzuhalten hat oder ob er den Grenzabstand beliebig unterschreiten darf. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es einer Auslegung der für vorspringende Gebäudeteile massgebenden Bestimmung (§ 21 BauV). 4.2.1.1 (…)