Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der vorspringende Gebäudeteil einen minimalen Grenzabstand von 2,5 m (4 m [kleiner Grenzabstand gemäss § 8 Abs. 1 BNO] – 1,5 m [zulässige Tiefe vorspringender Gebäudeteile über die Fassadenflucht gemäss § 21 Abs. 1 BauV]) einzuhalten hat. Hinsichtlich des Wortlauts von § 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauV ist dieses Erfordernis jedoch fraglich. Es gilt somit zu prüfen, ob der vorspringende Gebäudeteil einen minimalen gesetzlichen Grenzabstand von 2,5 m einzuhalten hat oder ob er den Grenzabstand beliebig unterschreiten darf.