Nichts Anderes können die Beschwerdeführenden aus den Figuren 3.1 – 3.3 (Fassadenflucht und Fassadenlinie) und 3.4 (vorspringende Gebäudeteile [Schnitt und Seitenansicht]) des Anhang 2 zur Bauverordnung ableiten. Inwiefern es sich bei dem zugehörigen Fassadenabschnitt nur um eine Fassade mit einer einheitlichen Materialisierung handeln dürfe, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht näher dargelegt. Die Figuren legen das Gegenteil nahe. So werden etwa vorspringende Gebäudeteile, deutlich zurückversetzte Fassadenteile oder Fassaden, die in eine Rundung weiter verlaufen nicht mehr zum zugehörigen Fassadenabschnitt gezählt.