Es trifft jedoch – in Abweichung der Meinung der Beschwerdeführenden – nicht zu, dass die Materialisierung allein ausschlaggebend für die Bestimmung des massgebenden Fassadenabschnitts sein kann. Vielmehr muss auch bei Fassaden mit unterschiedlicher Materialisierung im Einzelfall untersucht werden, ob die verschiedenen Fassadenabschnitte zusammen eine optisch-architektonische Einheit bilden oder nicht. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer solchen Einheit mit dem Argument bejaht, wonach das Gebäude architektonisch über eine klare Fassadensprache verfüge, bei welcher der südwestliche Teil als Glaselement in Erscheinung trete. Dies überzeugt.