Bei der Anwendung von § 21 Abs. 1 BauV ist stets eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die von den Beschwerdeführenden angesprochene Rechtsprechung der Zürcher Gerichte, wonach jene Fassade als massgeblicher Fassadenabschnitt gelte, welche eine baulich-architektonische Einheit bilde, ist nachvollziehbar und steht der gemeinderätlichen Rechtsanwendung nicht entgegen. Es trifft jedoch – in Abweichung der Meinung der Beschwerdeführenden – nicht zu, dass die Materialisierung allein ausschlaggebend für die Bestimmung des massgebenden Fassadenabschnitts sein kann.