2.5.2, S. 14). Fraglich ist, ob die verglaste Einheit im vorderen Teil des Gebäudes zur Nordwestfassade hinzuzurechnen ist. Soweit sich das Verwaltungsgericht mit solchen Fragen zu befassen hatte, stellte es auf das optische Erscheinungsbild ab (vgl. VGE vom 7. März 2018 Versand: [WBE.2017.253/247], Erw. 2.5.2, S. 14; AGVE 2008, S. 484, mit weiteren Hinweisen). Auch die Beteiligten halten das Erscheinungsbild für den entscheidenden Punkt, sie beurteilen es aber unterschiedlich und ziehen deshalb auch unterschiedliche Schlüsse daraus.