Um als vorspringender Gebäudeteil zu gelten, darf der geplante Erker u.a. pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b; vgl. § 21 Abs. 1 BauV). Fassaden sind die vertikalen Seiten- und Stirnwände eines Gebäudes. Darunter versteht der herkömmliche Sprachgebrauch ein Bauwerk, dessen Ausdehnung durch die erwähnten Aussenwände bestimmt wird (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 336, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 7. März 2018 [WBE.2017.253/247], Erw. 2.5.2, S. 14).