Damit ist vorliegend die Bestimmung des massgebenden Fassadenabschnitts gemäss § 21 Abs. 1 BauV strittig. Während die Vorinstanz die verglaste Einheit in der Berechnung des zugehörigen Fassadenabschnitts berücksichtigte, wollen die Beschwerdeführenden diese verglaste Einheit nicht hinzugerechnet wissen. (…) 3.2.1